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BEK 2021 67

DNA-Profilerstellung

Schwyz · 2021-11-18 · Deutsch SZ
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DNA-Profilerstellung | Zwangsmassnahmen/übrige Zwangsmassnahmen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 18. November 2021BEK 2021 67MitwirkendKantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.In SachenA.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,gesetzlich vertreten durch B.________ und/oder C.________,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,gegenStaatsanwaltschaft,Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 5. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Jugendanwalt E.________,betreffendDNA-Profilerstellung(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft in Jugendstrafsachen vom 28. April 2021, SUJ 2021 1);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Staatsanwaltschaft führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (U-act. 9.1.001). Am 10. Januar 2021 sowie am 13. Febru­ar 2021 ordnete die Kantonspolizei Schwyz die erkennungsdienstliche Erfassung sowie einen Wangenschleimhautabstrich (WSA) zur Erstellung eines DNA-Profils an (U-act. 1.1.003; U-act. 1.1.009). Der Beschwerdeführer war bereit, sich der erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen(U-act. 1.1.003, S. 2; U-act. 1.1.009, S. 2), die am 13. Februar 2021 erfolgte (U-act. 1.1.07). Mit Verfügung vom 28. April 2021 ordnete die Staatanwaltschaft sodann die Erstellung eines DNA-Profils an und beauftragte die Kantonspolizei Schwyz, den WSA des Beschwerdeführers dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich zuzustellen mit dem Auftrag, einDNA-Profil zu erstellen und dieses in die DNA-Datenbank aufzunehmen. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 10. Mai 2021 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Ausserdem beantragte er, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Staatsanwaltschaft zu verbieten, während des Verfahrens die DNA-Profilerstellung vorzunehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (KG-act. 1, S. 2). Nachdem der Beschwerde mit Verfügung vom 11. Mai 2021 einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war (KG-act. 2, Ziff. 4), stellte die Staatsanwaltschaft in der Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2021 (Postaufgabe: 18. Mai 2021) den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 3). In der Folge reichte der Beschwerdeführer am 7. Juni 2021 eine Stellungnahme ein (KG-act. 7).2.Bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verstössen gegen

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,gesetzlich vertreten durch B.________ und/oder C.________,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,gegenStaatsanwaltschaft,Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 5. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Jugendanwalt E.________,

betreffend

DNA-Profilerstellung